Fragen & Antworten
Glossar
Drittmittel
- Gelder von außen (z. B. DFG, EU, Stiftungen) für Forschungsvorhaben – zweckgebunden
Haushaltsjahr
- Der Zeitraum, für den ein Haushaltsplan aufgestellt wird, aus dem die hervorgeht, welche Ausgaben es geben wird und durch welche Einnahmen diese gedeckt werden sollen
Haushaltsmittel
- Mittel vom Land (Konsumtiver und investiver Zuschuss) für den laufenden Betrieb der Universität (z. B. Personal, Lehre, Infrastruktur)
Investive Mittel
- Gelder für längerfristige größere IT-Anschaffungen oder Bau- oder Sanierungsprojekte (über 5.000 Euro im Einzelfall)
Konsumtive Mittel
- Gelder für laufende Ausgaben wie Gehälter, Miete, Energie
Leistungsorientierte Mittelvergabe
- Extra-Gelder, wenn bestimmte Ziele erreicht werden (z. B. Studienabschlussquote)
Rücklagen
- Geldreserven für langfristige Bedarfe – kein Notgroschen für den Alltag
Zielvereinbarungen
- Vereinbarungen zwischen Uni und Land über Leistungen und deren Finanzierung
Fragen und Antworten
Aktuelle Informationen dazu, ob die Freie Universität Berlin rechtlich gegen die geplanten Haushaltskürzungen vorgehen wird, finden Sie im Statement der Hochschulleitung.
Fast alle Stellen sind dauerhaft besetzt – z. B. von Professor*innen, Techniker*innen oder Verwaltungsangestellten. Kurzfristiger Personalabbau ist rechtlich schwierig und würde die Lehre, Forschung und Administration massiv beeinträchtigen.
Drittmittel dürfen nur für genau definierte Projekte verwendet werden – sie helfen nicht, wenn das Geld für Strom, Reinigung oder Gehälter fehlt.
Digitalisierung spart langfristig Geld – aber der Ausbau kostet zunächst: neue Software, Schulungen, Datenschutz und professionelle Begleitung. Es braucht erst Investitionen, bevor es Einsparpotenziale gibt.
Die Berufsausbildung ist und bleibt für die Freie Universität eine wesentliche Säule der Nachwuchsförderung im wissenschaftsunterstützenden Bereich. Grundsätzlich gelten für die Übernahme von Auszubildenden die Regelungen zur Übernahme des Tarifvertrages der Länder (TVA-L §19). Für einige Ausbildungsberufe wurden Regelungen getroffen, die eine unbefristete Übernahme unabhängig von akut besetzbaren Planstellen fördern sollen. Die konkrete Ausgestaltung ist eine Einzelfallprüfung und findet in Rücksprache mit den Auszubildenden und den jeweiligen Bereichen statt. In den entsprechenden Beschlüssen wurde eine Evaluation für Ende 2024 festgelegt, die aktuell gemeinsam mit den Bereichen unter Einbeziehung der JAV durchgeführt wird.
Unter dem Aspekt, dass die FU Berlin nunmehr über die Rücklagen ihre Struktur finanzieren muss, sind diejenigen Projekte, die über Bau- und Sanierungsrücklagen finanziert werden sollen, zu überprüfen. Kriterien hierfür werden unter anderem sein: Notwendigkeit des Bauvorhabens in Bezug auf den Erhalt der Arbeitsfähigkeit von Teilbereichen der FU Berlin, Status der Bauvorhaben (bereits geplant, bereits begonnen, kurz vor Abschluss), Umplanungsmöglichkeiten in Bestandsbauten der FU Berlin. Die Entscheidung für die Aufgabe bereits geplanter Projekte wird das Präsidium fällen. Bereits laufende vorangeschrittene Bauvorhaben werden abgeschlossen.
Die Ausschöpfung der Stellenpläne der Zentraleinrichtungen und der Zentralen Universitätsverwaltung im Grundhaushalt (Kapitel 01 und Kapitel 08) werden auf 92 Prozent begrenzt. Solange die Bereiche oberhalb dieses Prozentwertes besetzt sind, gilt ein allgemeiner Stopp für Stellenausschreibungen. Allerdings ist das Präsidium darauf bedacht, die Arbeitsfähigkeit der Bereiche zu erhalten. Daher wird es im Einzelfall durch Freigaben des Präsidiums Möglichkeiten geben, zusätzlich zu dem Einstellungskorridor von 92 Prozent einzustellen. Die Leitungen der Abteilungen der ZUV als auch der Zentraleinrichtungen wurden über das damit verbundene Verfahren informiert. Eine erste Entscheidungsrunde hierzu wird im März 2025 avisiert. Dieses Prozedere gilt ebenfalls für die noch im Aufbau befindliche Zentraleinrichtung FUB-IT.
Sollten sich die Kürzungsvorgaben für die Freie Universität auch für die Jahre 2026 und danach in der aktuell dramatischen Höhe fortsetzen, wird eine Verringerung der Studienplätze leider nicht vermeidbar sein. Als Volluniversität haben wir stets den Anspruch, einen bedeutenden Beitrag zur Fachkräftesicherung und zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen zu leisten. Kürzungen in dieser Dimension treffen damit vor allem die Stadt Berlin, die auf die Innovationskraft und das Wissen unserer Universität angewiesen ist.
Trotz dieser schwierigen Situation setzen wir alles daran, unser Angebot so gut wie möglich aufrechtzuerhalten und unsere Rolle als Impulsgeberin für die Gesellschaft zu bewahren. Wir setzen darauf, dass die politischen Entscheidungsträger*innen die Folgen erkennen, die eine so drastische Kürzung im Haushalt der Universitäten für die Stadt Berlin hätte und entsprechend handeln, um die Qualität der Bildung und die Zahl der Studienplätze zu Bewältigung des Fachkräftemangels zu sichern.
Die Hochschulverträge können nicht einseitig gekündigt werden. Die FU Berlin hat einen aktuell gültigen Hochschulvertrag, der Leistungen und Verpflichtungen auf der einen Seite benennt und auf der anderen Seite die Finanzierungsverpflichtung des Landes festhält. Eine einseitige Aufgabe des Hochschulvertrags zum jetzigen Zeitpunkt wäre auch inhaltlich nicht sinnvoll, da die Position der FU Berlin ist, dass das Land verpflichtet ist, Mittel bereitzustellen. Etwaige Änderungen können nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung beider Vertragsparteien neu ausgehandelt werden.
Nein, das kann der Berliner Senat nicht. Die geltenden Hochschulverträge können grundsätzlich nur geändert werden durch eine einvernehmliche Vereinbarung beider Vertragsparteien.
Nein. Ein solches Vorgehen ist weder mit den Werten der FU Berlin vereinbar noch toleriert die FU Berlin Altersdiskriminierung.
In der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung am 27. Januar 2025 wurde auf Antrag der Fraktionen von CDU und SPD eine Verlängerung der Fristen in der Übergangsregelung des § 126f BerlHG beschlossen. Gemäß der neuen Fassung von § 126f BerlHG sind die Regelungen nach § 110 Absatz 6 Satz 2 bis 4 weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt. Mit dieser Fristverlängerung wurde ein zeitlicher Rahmen geschaffen, um geplante Änderungen im BerlHG vorzubereiten, die darauf abzielen, neue unbefristete Personalkategorien im Postdoc-Bereich zu etablieren – Änderungen, die perspektivisch eine Ablösung der bisher vorgesehenen Regelungen zur Entfristung nach § 110 Absatz 6 mit sich bringen könnten.
Die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Karrierewege an der Freien Universität Berlin erfolgt in engem Zusammenspiel mit diesen gesetzgeberischen Anpassungen. Sobald die entsprechenden Gesetzesentwürfe vorliegen und damit eine Grundlage für die konkrete Ausgestaltung geschaffen ist, wird die Hochschulleitung der Freien Universität Berlin – im Rahmen des gesamtuniversitären Beteiligungsprozesses zu wissenschaftlichen Karrierewegen – die weitere Ausarbeitung einer Satzung für die Einstellung unbefristeter Postdocs (einschließlich der Möglichkeit der Entfristung aus befristeten Beschäftigungen mit Anschlusszusage) vorantreiben und diese in den Akademischen Senat einbringen.
Nein, es wird keine betriebsbedingten Kündigungen geben.
Ja, es werden laufende Verfahren wie z.B. Höhergruppierungen weiterhin umgesetzt
Die Ergänzungsausstattung wird in der Regel halbiert (Einzelprojekte, ERC, FBV). Für Exzellenzcluster und Sonderforschungsbereiche/Transregios mit Sprecherfunktion werden Zuweisungsbeträge oberhalb von 5 Prozent der Ausgaben zunächst gesperrt. Die Sperre wird im 3. Quartal 2025 überprüft.
Nein, Berufungsmittel werden nicht gekürzt.
Fragen und Antworten zum Strukturprozess und zur Zukunft Thielallee 36/Kino Capitol Dahlem
Die Liegenschaft Thielallee 36 gehört dem Land Berlin. Im Jahr 1964 wurde sie durch den damaligen Senator für Volksbildung der Freien Universität Berlin mit allen Rechten und Pflichten zur Bewirtschaftung übertragen.
In Hinblick auf mögliche Einsparungen werden zurzeit alle Liegenschaften der Freien Universität kritisch geprüft. In Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege und der Senatsverwaltung für Finanzen werden alle nicht mehr unbedingt benötigten Immobilien dem Portfolioausschuss übermittelt. Dort wird dann entschieden, ob sie veräußert werden oder im Bestand des Landes Berlin bleiben sollen. In diesem Fall ist dann zu klären, wer sie zukünftig verwalten soll. Die Freie Universität hat diesen Prozess in Bezug auf die Liegenschaft, auf der das Kino Capitol betrieben wird, auf den Weg gebracht.
Das Capitol Dahlem hat eine lange Geschichte als kultureller Begegnungsort. Es wurde 1929 errichtet und befindet sich seit 1964 im Besitz des Landes Berlin und wird von der Freien Universität Berlin bewirtschaftet. Das Kino wird heute von der Yorck-Kinogruppe betrieben und ist weit über den Campus hinaus ein wichtiger kultureller Anziehungspunkt im Berliner Südwesten. Für die Freie Universität ist der Erhalt des Kinos wichtig und notwendig. Die Freie Universität sieht sich aufgrund der Kürzungen gezwungen, Mittel für Investitionen und Sanierungen zielbezogen für Forschung, Lehre und das Campusleben zu verwenden. Die Kosten für die notwendige Sanierung des Gebäudes, in dem das Capitol untergebracht ist, kann sich die Freie Universität vor diesem Hintergrund nicht leisten.
Die Freie Universität Berlin ist aufgrund der hohen Sparvorgaben des Berliner Senats gezwungen, alle ihre Strukturen und Ressourcen umfassend zu überprüfen, um die strukturelle Unterfinanzierung in den nächsten Jahren auffangen zu können. Ziel des laufenden gesamtuniversitären Prüfverfahrens ist es, die hohe Leistungsfähigkeit der Universität trotz der Kürzungen langfristig zu sichern.
Im universitätsweiten Prüfprozess werden alle Strukturen und Liegenschaften der Freien Universität betrachtet. Dabei werden Fragen der Wirtschaftlichkeit, des Sanierungsbedarfs sowie der Bedeutung für Forschung, Lehre und Campusleben gestellt. Ziel ist es, primär die notwendigen Investitionen in Kerngebäude zu ermöglichen, die für Forschung, Lehre und Campusleben notwendig sind.
